KFZ-Lexikon: Wichtige Begriffe nach dem Unfall | KFZ Gutachten Schilling Hagen
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KFZ-Lexikon: die wichtigsten Begriffe nach einem Unfall

Wiederbeschaffungswert, Restwert, Quotenvorrecht: Nach einem Unfall stehen plötzlich Begriffe im Raum, die im Alltag niemand braucht. Hier erkläre ich die wichtigsten davon so, wie ich sie auch am Telefon erklären würde. Ohne Paragrafenreiterei, aber genau genug, dass Sie im Gespräch mit der Versicherung wissen, worum es geht.

Das Lexikon wächst laufend. Fehlt Ihnen ein Begriff, rufen Sie mich an.

A

Abrechnung auf Gutachtenbasis

Die Abrechnung auf Gutachtenbasis bedeutet, dass die Versicherung auf Grundlage des Sachverständigengutachtens zahlt und nicht auf Grundlage einer Werkstattrechnung. Das Gutachten ist damit die Abrechnungsgrundlage, nicht nur eine Schadensbeschreibung.

Für Sie hat das einen praktischen Vorteil. Sie müssen nicht in Vorleistung gehen und auch nicht warten, bis die Werkstatt fertig ist. Die Versicherung prüft das Gutachten und zahlt aus, was darin steht.

Der Unterschied zur konkreten Abrechnung liegt im Nachweis. Bei der konkreten Abrechnung legen Sie die Rechnung vor und bekommen erstattet, was tatsächlich angefallen ist, einschließlich Mehrwertsteuer. Bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis ist der kalkulierte Betrag maßgeblich.

Wichtig ist, dass das Gutachten dafür vollständig sein muss. Fehlt eine Position, taucht sie später auch nicht in der Zahlung auf. Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Restwert und die Dauer der Instandsetzung gehören alle hinein.

Versicherungen kürzen bei dieser Abrechnungsform am ehesten dort, wo eine Position nicht begründet ist. Ein Betrag ohne Rechenweg ist angreifbar, ein Betrag mit Rechenweg deutlich weniger.

Ein Sonderfall ist die Kombination aus beidem. Wer zunächst auf Gutachtenbasis abrechnet und sein Fahrzeug später doch reparieren lässt, kann in der Regel nachträglich zur konkreten Abrechnung wechseln und die Differenz nachfordern. Der umgekehrte Weg ist versperrt.

In meiner Praxis ist die Abrechnung auf Gutachtenbasis der Normalfall, gerade weil sie den Ablauf für den Geschädigten deutlich vereinfacht.

Abschleppkosten

Abschleppkosten gehören nach einem unverschuldeten Unfall zum ersatzfähigen Schaden. Die gegnerische Haftpflichtversicherung übernimmt sie, sofern das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit oder nicht mehr verkehrssicher war.

Erstattet wird allerdings nur, was erforderlich war. Der Abschleppvorgang von der Unfallstelle zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt oder zu einem Verwahrort ist unproblematisch. Wer sein Fahrzeug quer durchs Land zu einem bestimmten Betrieb bringen lässt, muss dafür einen Grund nennen können.

Zwei Punkte sorgen regelmäßig für Streit. Erstens die Frage, ob das Fahrzeug überhaupt abgeschleppt werden musste oder ob es noch hätte fahren können. Zweitens die Höhe, weil an der Unfallstelle beauftragte Dienste häufig deutlich teurer sind als eine geplante Abholung.

Heben Sie den Beleg auf und lassen Sie sich notieren, von wo nach wo abgeschleppt wurde. Diese Angabe fehlt auf Rechnungen erstaunlich oft und wird dann nachgefordert.

Steht das Fahrzeug längere Zeit auf einem fremden Gelände, kommen Standgebühren dazu. Auch die sind erstattungsfähig, solange sie nicht durch unnötiges Zuwarten entstanden sind.

Bei einem Totalschaden kommt eine weitere Frage dazu. Muss das Fahrzeug vom Verwahrort zum Käufer transportiert werden, sind auch diese Kosten grundsätzlich erstattungsfähig, solange sie sich in einem üblichen Rahmen halten.

Bei selbst verschuldeten Unfällen greift stattdessen die Vollkasko, sofern Sie eine haben. Ein reiner Pannenfall ohne Unfall ist dagegen Sache Ihres Schutzbriefs oder Automobilclubs.

Abtretung erfüllungshalber

Bei einer Abtretung erfüllungshalber tritt der Geschädigte seinen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an den Sachverständigen ab. Der rechnet dann direkt mit der gegnerischen Versicherung ab, statt Ihnen eine Rechnung zu schicken.

Der Vorteil liegt auf der Hand. Sie müssen die Kosten nicht vorstrecken und sich nicht darum kümmern, ob die Versicherung vollständig zahlt.

Ein Detail sollten Sie trotzdem kennen. Erfüllungshalber bedeutet, dass die Forderung gegen Sie nicht erlischt, sondern ruht. Zahlt die Versicherung nicht oder nur teilweise, kann der Sachverständige den Restbetrag grundsätzlich wieder bei Ihnen geltend machen. Das unterscheidet die Abtretung erfüllungshalber von der Abtretung an Erfüllungs statt, bei der die Forderung endgültig übergeht.

In der Praxis ist das selten ein Problem, weil Kürzungen meist nur einzelne Nebenkosten betreffen. Es ist aber der Grund, warum ich meine Nebenkosten einzeln ausweise und begründe, statt sie zu pauschalieren.

Lesen Sie die Abtretungserklärung, bevor Sie unterschreiben. Sie ist kurz und sie sagt genau das.

Zu unterscheiden ist die Abtretung der Gutachterkosten von der Abtretung des gesamten Schadensersatzanspruchs. Letztere bieten manchmal Werkstätten oder Mietwagenfirmen an. Dabei geben Sie deutlich mehr aus der Hand, und der Überblick über die Regulierung geht schnell verloren.

Wofür Sie sich entscheiden, ist Ihre Sache. Ich rechne auch ganz normal mit Ihnen ab, wenn Ihnen das lieber ist.

Altschaden

Ein Altschaden ist ein nicht reparierter Vorschaden am Fahrzeug. Der Unterschied zum reparierten Vorschaden ist erheblich, weil ein Altschaden den aktuellen Anspruch unmittelbar mindert. Was schon vorher kaputt war, muss die gegnerische Versicherung nicht bezahlen.

Kompliziert wird es, wenn Alt- und Neuschaden im selben Bereich liegen. Ein Kratzer an der Fahrertür von vor zwei Jahren und eine frische Delle an derselben Tür überlagern sich. Dann stellt sich die Frage, welcher Anteil der Reparaturkosten dem aktuellen Unfall zuzuordnen ist.

Genau hier entscheidet sich, ob Sie Geld bekommen. Lässt sich die Abgrenzung nicht führen, kann die Versicherung den gesamten Bereich ablehnen. Nicht nur den alten Teil.

Deshalb dokumentiere ich Altschäden ausdrücklich mit, statt sie zu übergehen. Ein Gutachten, das einen sichtbaren Altschaden verschweigt, verliert seine Glaubwürdigkeit insgesamt, und zwar auch für die Positionen, die unstrittig wären.

Wenn Sie wissen, dass an Ihrem Fahrzeug noch etwas offen ist, sagen Sie es beim Termin. Das kostet Sie nichts und erspart Ihnen später viel.

Die Abgrenzung gelingt am besten, wenn zum Altschaden noch Unterlagen existieren. Eine alte Reparaturrechnung, ein früheres Gutachten oder auch nur Fotos helfen erheblich.

Fehlen sie, bleibt der technische Weg. Über Lackschichtmessung, Korrosionsspuren und die Frage, ob eine Verformung zur behaupteten Anstoßrichtung passt, lässt sich meist eine belastbare Zuordnung treffen.


B

Bagatellschaden

Als Bagatellschaden gilt ein Schaden von geringem Umfang. Als Orientierung nennt die Rechtsprechung häufig eine Grenze um 750 Euro, teils auch 1.000 Euro. Eine feste gesetzliche Schwelle gibt es nicht, entschieden wird im Einzelfall.

Die Bedeutung liegt in der Kostenfrage. Bei einem Bagatellschaden sehen Gerichte ein vollständiges Sachverständigengutachten oft als unverhältnismäßig an. Die Versicherung muss die Gutachterkosten dann nicht übernehmen, und Sie bleiben darauf sitzen. Stattdessen genügt in der Regel ein Kostenvoranschlag der Werkstatt.

Der Haken: Ob es sich wirklich um einen Bagatellschaden handelt, weiß man erst hinterher. Ein Anstoß, der von außen nach einem Kratzer aussieht, kann dahinter eine verzogene Aufnahme verbergen und plötzlich vierstellig werden. Vor allem bei modernen Stoßfängern mit Sensorik passiert das häufig.

Meine Empfehlung in Zweifelsfällen: Rufen Sie mich an und beschreiben Sie den Schaden. Wenn er tatsächlich klein ist, sage ich Ihnen das und Sie sparen sich den Termin. Wenn nicht, haben Sie rechtzeitig ein Gutachten.

Eine Wertminderung fällt bei Bagatellschäden übrigens nicht an.

Auch bei einem echten Bagatellschaden bleiben Ihnen die übrigen Ansprüche erhalten. Reparaturkosten, Nutzungsausfall und eine Kostenpauschale werden ersetzt, nur die Gutachterkosten eben nicht.

Ein Kostenvoranschlag ist übrigens kein Gutachten. Er kalkuliert die Reparatur, dokumentiert aber weder Schadensumfang noch Ursache. Für einen späteren Streit taugt er deshalb kaum.

Beilackierung

Beilackierung bezeichnet das Mitlackieren angrenzender, eigentlich unbeschädigter Bauteile. Nötig wird sie, weil sich ein neu lackiertes Teil farblich nie exakt an ein gealtertes anpassen lässt. Damit der Übergang nicht auffällt, wird die Farbe in das Nachbarteil hinein auslaufen gelassen.

Besonders betroffen sind Metallic- und Perleffektlackierungen sowie helle Farbtöne. Bei einem einfachen Uni-Lack lässt sich der Ansatz eher setzen, bei Silber oder Perlweiß praktisch nicht.

Für die Abrechnung ist die Position regelmäßig strittig. Versicherungen streichen sie mit dem Argument, das Nachbarteil sei unbeschädigt. Das trifft technisch zu, geht aber am Punkt vorbei: Ohne Beilackierung ist die Reparatur nicht fachgerecht, weil ein sichtbarer Farbabsatz bleibt und damit ein optischer Mangel.

Deshalb gehört die Notwendigkeit begründet ins Gutachten, mit Angabe von Farbton und Lackaufbau. Eine bloße Position in der Kalkulation reicht nicht.

Bei fiktiver Abrechnung wird die Beilackierung nach überwiegender Rechtsprechung nicht erstattet, weil sie nur bei tatsächlicher Reparatur anfällt.

Wie viel beilackiert werden muss, hängt vom Bauteil ab. Bei einer Tür genügt oft der Auslauf in den angrenzenden Bereich, bei einem Seitenteil kann sich die Fläche über mehrere Bauteile ziehen.

Als Faustregel gilt: Je größer die zusammenhängende Fläche und je heller oder effektreicher der Lack, desto eher ist die Position berechtigt. Diese Einschätzung gehört in das Gutachten, nicht in die spätere Diskussion mit dem Sachbearbeiter.

Betriebsgefahr

Die Betriebsgefahr ist das Risiko, das allein vom Betrieb eines Kraftfahrzeugs ausgeht, unabhängig davon, ob jemand einen Fehler gemacht hat. Sie führt dazu, dass ein Fahrzeughalter auch dann anteilig haftet, wenn ihn kein Verschulden trifft.

Praktisch bedeutet das: Selbst wenn Sie den Unfall nicht verursacht haben, kann Ihnen eine Quote von etwa 20 bis 25 Prozent angerechnet werden. Vollständig entfällt die Betriebsgefahr nur, wenn der Unfall für Sie unabwendbar war oder wenn das Verschulden der Gegenseite so schwer wiegt, dass sie dahinter zurücktritt.

Typische Fälle, in denen die Betriebsgefahr zurücktritt, sind ein Auffahrunfall auf Ihr stehendes Fahrzeug oder ein grober Vorfahrtsverstoß der Gegenseite. Bei unklaren Situationen an Kreuzungen oder beim Spurwechsel bleibt sie dagegen häufig bestehen.

Für Ihr Gutachten ändert das nichts an der Höhe des Schadens, wohl aber an der Auszahlung. Bei einer Quote von 75 zu 25 bekommen Sie drei Viertel. Hier lohnt dann der Blick auf das Quotenvorrecht, wenn Sie kaskoversichert sind.

Wie die Quote ausfällt, entscheidet ein Anwalt oder das Gericht, nicht der Sachverständige.

Erhöht wird die Betriebsgefahr durch Umstände, die vom Fahrzeug selbst ausgehen, etwa durch Größe und Gewicht bei einem Lkw oder durch einen technischen Mangel wie abgefahrene Reifen.

Für Sie als Geschädigten heißt das: Auch ein Unfall, an dem Sie ersichtlich keine Schuld tragen, kann zu einer Kürzung führen. Das ist ärgerlich, aber es lohnt sich, den Sachverhalt anwaltlich prüfen zu lassen, bevor man eine angebotene Quote akzeptiert.

Beweissicherung

Beweissicherung bedeutet, den Zustand eines Fahrzeugs zu dokumentieren, bevor er sich verändert. Meist geht es darum, den Schaden festzuhalten, bevor die Werkstatt anfängt, denn danach lässt sich der ursprüngliche Zustand nur noch rekonstruieren.

Der Anlass ist nicht immer ein Unfall. Auch vor einer Leasingrückgabe, bei einem Streit über eine mangelhafte Reparatur oder vor der Übergabe eines Mietfahrzeugs ist eine Dokumentation sinnvoll. Wer belegen kann, in welchem Zustand ein Fahrzeug war, hat in jeder späteren Auseinandersetzung die besseren Karten.

Zur Beweissicherung gehören mehr als Fotos. Ich messe Lackschichtdicken, dokumentiere Spaltmaße, halte Kilometerstand und Ausstattung fest und ordne jede Aufnahme eindeutig zu. Erst diese Zuordnung macht Bilder verwertbar.

Der häufigste Fehler ist der Zeitpunkt. Viele rufen an, wenn das Fahrzeug bereits zerlegt in der Werkstatt steht oder die Reparatur schon läuft. Dann geht ein Teil der Beweise verloren.

Kurz: erst dokumentieren, dann reparieren. Diese Reihenfolge kostet Sie einen Tag und kann Ihnen einen vierstelligen Betrag sichern.

Ein zweiter Anwendungsfall wird häufig unterschätzt. Wer ein Fahrzeug verleiht, vermietet oder einem Betrieb übergibt, sollte den Zustand vorher festhalten. Bei späteren Vorwürfen steht sonst Aussage gegen Aussage.

Die Dokumentation selbst dauert je nach Fahrzeug 30 bis 60 Minuten. Gemessen an dem, was ohne sie regelmäßig verloren geht, ist das gut investierte Zeit.

C

Carfax und Fahrzeughistorie

Fahrzeughistorien-Dienste sammeln Daten zu einzelnen Fahrzeugen, etwa gemeldete Unfälle, Werkstattaufenthalte, Kilometerstände und Halterwechsel. Carfax ist der bekannteste Anbieter, es gibt aber mehrere.

Für den Gebrauchtwagenkauf sind solche Abfragen ein nützlicher erster Schritt. Sie zeigen manchmal einen gemeldeten Vorschaden, den der Verkäufer verschweigt, oder einen Kilometerstand, der nicht zur aktuellen Anzeige passt.

Verlassen sollten Sie sich darauf nicht. Die Datenbasis ist lückenhaft, weil nur erfasst wird, was irgendwo gemeldet wurde. Ein Schaden, der privat oder in einer freien Werkstatt bar beglichen wurde, taucht nirgends auf. Bei Importfahrzeugen sind die Lücken noch größer.

Eine unauffällige Historie ist deshalb kein Nachweis für Unfallfreiheit. Sie ist ein Indiz, mehr nicht. Was ein Bericht nicht leisten kann, ist die technische Prüfung am Fahrzeug: Lackschichtmessung, Spaltmaße, Spuren an Verschraubungen und Karosseriekanten.

Meine Empfehlung: Nutzen Sie die Abfrage als Vorfilter, bevor Sie hinfahren. Die Kaufentscheidung selbst sollte auf einer Begutachtung beruhen.

Auch die Kosten sind ein Faktor. Eine einzelne Abfrage kostet je nach Anbieter einen zweistelligen Betrag, und bei mehreren Fahrzeugen in der engeren Auswahl summiert sich das.

Sinnvoll ist die Kombination: Abfrage vorab, technische Begutachtung beim ernsthaften Kandidaten. Wer nur eines von beidem macht, sollte sich für die Begutachtung entscheiden, denn sie zeigt den Zustand, wie er heute ist.

Chassis- und Rahmenschaden

Ein Chassis- oder Rahmenschaden betrifft die tragende Struktur des Fahrzeugs. Bei modernen Pkw mit selbsttragender Karosserie sind das Längsträger, Querträger, Radhäuser und Bodengruppe, also die Bauteile, die im Crashfall gezielt Energie aufnehmen sollen.

Das macht diesen Schadenstyp so heikel. Verformt sich ein Träger, verändert sich das Verhalten der gesamten Struktur beim nächsten Aufprall. Ein Fahrzeug kann äußerlich vollständig instand gesetzt aussehen und trotzdem nicht mehr die ursprüngliche Sicherheit bieten.

Festgestellt wird ein solcher Schaden über eine Karosserievermessung. Dabei werden die Aufnahmepunkte mit den Herstellervorgaben verglichen. Abweichungen im Millimeterbereich sind bereits relevant.

Für die Bewertung ist das der Punkt, an dem aus einem Reparaturfall ein Totalschaden werden kann. Richtarbeiten an tragenden Teilen sind aufwendig, und nicht jede Verformung lässt sich zurückstellen. Wo das nicht mehr möglich ist, liegt ein technischer Totalschaden vor.

Bei einem Fahrzeug mit dokumentiertem Rahmenschaden fällt außerdem die Wertminderung deutlich höher aus als bei einem reinen Blechschaden.

Zu erkennen ist ein solcher Schaden für Laien kaum. Hinweise sind ungleichmäßige Spaltmaße, Türen, die schwerer schließen, ein aus der Spur laufendes Fahrzeug oder ungleichmäßiger Reifenverschleiß.

Beim Gebrauchtwagenkauf ist das der wichtigste Punkt überhaupt. Ein reparierter Rahmenschaden ist ein erheblicher Mangel und muss vom Verkäufer offengelegt werden. Wird er verschwiegen, bestehen Gewährleistungsansprüche.


D

Delle und Smart Repair

Smart Repair fasst Verfahren zusammen, mit denen kleine Schäden repariert werden, ohne dass ein Bauteil ersetzt oder komplett lackiert werden muss. Dazu gehören das Ausdrücken von Dellen ohne Lackschaden, Spot-Lackierungen und die Aufbereitung von Kunststoffteilen.

Der Vorteil ist der Preis. Eine Delle ohne Lackbeschädigung lässt sich häufig für einen Bruchteil dessen beheben, was eine klassische Instandsetzung kosten würde.

Für die Schadensregulierung ist das zweischneidig. Versicherungen setzen Smart Repair gern an, um die Kalkulation zu drücken. Ob das zulässig ist, hängt davon ab, ob das Verfahren im konkreten Fall zu einem fachgerechten Ergebnis führt. Bei Hagelschäden an unlackierten Flächen ja, bei einer Delle über einer Sicke oder an einer Kante oft nicht.

Sie sind außerdem nicht verpflichtet, Ihr Fahrzeug in Smart-Repair-Technik instand setzen zu lassen. Maßgeblich ist die fachgerechte Reparatur nach Herstellervorgabe.

Im Gutachten halte ich fest, wo Smart Repair technisch möglich ist und wo nicht. Beides ist wichtig, damit die Kalkulation nachvollziehbar bleibt.

Bei der Wertermittlung spielt Smart Repair ebenfalls eine Rolle. Eine sauber ausgebeulte Delle ohne Lackarbeiten hinterlässt keine Spur in der Lackschichtmessung und mindert den Fahrzeugwert daher nicht.

Anders sieht es aus, wenn gespachtelt oder teillackiert wurde. Das ist messbar und wird beim Verkauf zur Frage, auch wenn es optisch nicht auffällt.

Differenzbesteuerung

Die Differenzbesteuerung ist eine umsatzsteuerliche Sonderregel für den Gebrauchtwagenhandel. Kauft ein Händler ein Fahrzeug von privat, kann er beim Weiterverkauf nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis versteuern, statt den vollen Verkaufspreis.

Für Sie wird das bei einem Totalschaden relevant, denn es beeinflusst den Wiederbeschaffungswert. Bei einem regelbesteuerten Fahrzeug ist die Mehrwertsteuer voll enthalten und wird bei tatsächlicher Ersatzbeschaffung erstattet. Bei einem differenzbesteuerten Fahrzeug ist nur ein kleiner Steueranteil enthalten, der nicht gesondert ausgewiesen wird.

Welche Variante gilt, hängt davon ab, wie vergleichbare Fahrzeuge am Markt tatsächlich gehandelt werden. Junge Fahrzeuge laufen meist regelbesteuert, ältere überwiegend differenzbesteuert, und bei sehr alten Fahrzeugen dominiert der Privatmarkt ganz ohne ausweisbare Steuer.

Der Unterschied kann mehrere hundert Euro ausmachen. Deshalb gehört die Einordnung ausdrücklich ins Gutachten, mit Begründung. Steht sie nicht drin, setzt die Versicherung im Zweifel die für sie günstigere Variante an.

Nachfragen lohnt sich hier, auch wenn das Thema sperrig klingt.

Ein praktisches Beispiel: Bei einem Wiederbeschaffungswert von 12.000 Euro macht es einen Unterschied von rund 1.900 Euro aus, ob voller Mehrwertsteueranteil angesetzt wird oder nur der geringe Anteil aus der Differenzbesteuerung.

Erstattet wird die Steuer ohnehin erst, wenn Sie tatsächlich ein Ersatzfahrzeug kaufen und sie darin enthalten ist. Bei fiktiver Abrechnung bleibt es beim Nettobetrag.


E

Eigenersparnis

Eigenersparnis ist der Betrag, den Sie sich sparen, weil Ihr eigenes Fahrzeug während der Reparatur nicht bewegt wird. Verschleiß, Reifenabnutzung und Wartungsintervalle laufen in dieser Zeit nicht weiter.

Relevant wird das bei einem Mietwagen. Fahren Sie ein Ersatzfahrzeug derselben Klasse, entstehen genau die Kilometer, die sonst Ihr Auto abgenutzt hätten. Die Versicherung zieht dafür üblicherweise drei bis zehn Prozent der Mietkosten ab.

Der Abzug lässt sich vermeiden. Mieten Sie eine Fahrzeugklasse kleiner als Ihr eigenes Auto, entfällt er nach überwiegender Rechtsprechung, weil dann kein gleichwertiger Nutzen vorliegt. Bei kurzen Mietzeiten und geringer Fahrleistung wird ebenfalls häufig darauf verzichtet.

Beim Nutzungsausfall spielt die Eigenersparnis keine Rolle. Die Tabellensätze sind bereits so kalkuliert, dass Vorhaltekosten berücksichtigt sind. Ein zusätzlicher Abzug ist dort nicht gerechtfertigt, wird aber gelegentlich versucht.

Wenn Sie also die Wahl zwischen Mietwagen und Auszahlung haben, gehört dieser Punkt mit in die Rechnung.

Rechnerisch fällt der Abzug kleiner aus, als viele befürchten. Bei 900 Euro Mietkosten und fünf Prozent sind es 45 Euro.

Wichtiger ist deshalb die grundsätzliche Frage, ob sich ein Mietwagen für Sie überhaupt lohnt. Wer in zwei Wochen ohnehin nur wenige Fahrten hat, fährt mit der Auszahlung des Nutzungsausfalls in der Regel besser.

Ersatzbeschaffung

Ersatzbeschaffung bedeutet, dass Sie nach einem Totalschaden ein anderes Fahrzeug kaufen, statt das beschädigte reparieren zu lassen. Erstattet wird der Wiederbeschaffungsaufwand, also der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.

Ein Punkt entscheidet über mehrere hundert Euro: die Mehrwertsteuer. Kaufen Sie tatsächlich ein Ersatzfahrzeug und ist darin Mehrwertsteuer enthalten, wird sie erstattet. Kaufen Sie nichts oder kaufen Sie von privat, bleibt es beim Nettobetrag. Der Nachweis läuft über den Kaufvertrag.

Sie müssen dabei nicht dasselbe Modell wiederbeschaffen. Es steht Ihnen frei, ein günstigeres Fahrzeug zu kaufen und die Differenz zu behalten, oder ein teureres und draufzuzahlen. Erstattet wird in jedem Fall nur bis zur Höhe des ermittelten Aufwands.

Der Zeitpunkt ist trotzdem wichtig. Wer erst Monate später kauft, bekommt die Mehrwertsteuer in der Regel trotzdem, muss den Zusammenhang aber belegen können.

Eine Frist im engeren Sinn gibt es nicht, wohl aber die allgemeine Verjährung. Wer sich Zeit lässt, sollte den Anspruch schriftlich offen halten.

Praktisch bewährt hat sich, das Ersatzfahrzeug erst zu kaufen, wenn das Gutachten vorliegt. Dann kennen Sie den Betrag, mit dem Sie rechnen können, und geraten nicht in Vorleistung.

Wer das beschädigte Fahrzeug behalten möchte, kann das übrigens tun. Der Restwert wird dann trotzdem abgezogen, das Auto bleibt aber Ihres.

Ersatzteilaufschlag

Ersatzteilaufschläge, im Fachjargon UPE-Aufschläge, sind Zuschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für Ersatzteile. Werkstätten erheben sie, um Lagerhaltung, Beschaffung und Kapitalbindung abzudecken. Üblich sind Größenordnungen zwischen 10 und 20 Prozent.

Für die Regulierung sind sie ein Dauerthema. Versicherungen streichen die Position gern mit dem Hinweis, Teile ließen sich auch ohne Aufschlag beziehen. Werkstätten wiederum kalkulieren sie regulär mit, weil sie tatsächlich anfallen.

Entscheidend ist, was am regionalen Markt üblich ist. Erheben die Fachwerkstätten im Umkreis solche Aufschläge, gehören sie in die Kalkulation. Deshalb weise ich sie im Gutachten getrennt aus und benenne die Grundlage, statt sie im Gesamtbetrag verschwinden zu lassen.

Bei der fiktiven Abrechnung sieht es anders aus. Da die Teile nicht tatsächlich beschafft werden, erstatten Versicherungen die Aufschläge in der Regel nicht, und die Rechtsprechung folgt dem überwiegend.

Dasselbe gilt für Verbringungskosten. Beide Positionen fallen nur bei echter Reparatur an.

Ein Nebeneffekt wird oft übersehen. Werden die Aufschläge gestrichen, sinkt die kalkulierte Reparatursumme, und damit rückt die Grenze zum wirtschaftlichen Totalschaden näher. Aus einem Reparaturfall kann so rechnerisch ein Totalschaden werden.

Deshalb lohnt es sich, diese Position nicht kampflos aufzugeben, gerade bei Fahrzeugen im Grenzbereich.

F

Fiktive Abrechnung

Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie sich den im Gutachten ermittelten Reparaturbetrag auszahlen, statt das Fahrzeug reparieren zu lassen. Das ist zulässig. Sie müssen den Schaden nicht beheben, um Geld dafür zu bekommen, und Sie müssen der Versicherung auch nicht mitteilen, was Sie mit dem Betrag vorhaben.

Zwei Dinge ändern sich dabei allerdings. Erstens wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet, weil sie tatsächlich nicht angefallen ist. Ausgezahlt wird also der Nettobetrag, bei einer Kalkulation über 6.000 Euro brutto sind das rund 950 Euro weniger. Zweitens rechnet die Versicherung gern mit den Stundensätzen einer freien Werkstatt statt denen der Fachwerkstatt. Ob das zulässig ist, hängt vom Alter und der Wartungshistorie Ihres Fahrzeugs ab. Bei einem Wagen unter drei Jahren oder mit lückenlosem Scheckheft aus der Fachwerkstatt ist es das in der Regel nicht.

Wichtig ist der Zeitpunkt. Wer zuerst fiktiv abrechnet und später doch repariert, kann in der Regel nachträglich auf die konkrete Abrechnung wechseln, solange die Verjährung nicht abgelaufen ist. Dann werden auch Mehrwertsteuer und tatsächliche Rechnungshöhe nachgezahlt. Umgekehrt geht es nicht.

Nicht abgerechnet werden können bei dieser Variante die Positionen, die nur bei echter Reparatur anfallen, also Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge. Wertminderung und Nutzungsausfall bleiben dagegen erhalten.

In meiner Praxis wählen vor allem Halter älterer Fahrzeuge diesen Weg, bei denen sich eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr lohnt, das Auto aber weiter gefahren wird.

Freie Gutachterwahl

Freie Gutachterwahl bedeutet, dass Sie nach einem unverschuldeten Unfall selbst entscheiden, wer Ihr Fahrzeug begutachtet. Sie sind nicht verpflichtet, den Sachverständigen der gegnerischen Versicherung zu akzeptieren, auch wenn dieser oft schon am Telefon angekündigt wird.

Der Grund für dieses Recht ist einfach. Ein Gutachter, der regelmäßig Aufträge von einer Versicherung erhält, arbeitet in deren Interesse. Das ist kein Vorwurf, sondern eine Frage der Auftragslage. Wer beauftragt, bestimmt die Perspektive.

Praktisch heißt das: Sie dürfen absagen. Ein Satz genügt, etwa dass Sie bereits einen eigenen Sachverständigen beauftragt haben. Sie müssen das nicht begründen.

Die Kosten Ihres Gutachters trägt bei einem unverschuldeten Unfall die gegnerische Haftpflichtversicherung. Sie zahlen also nicht dafür, dass Sie sich für die unabhängige Variante entscheiden.

Eine Ausnahme gilt beim Kaskoschaden. Dort haben Sie einen Vertrag mit Ihrer eigenen Versicherung, und die Bedingungen regeln, wer begutachtet. Auch dann können Sie ein eigenes Gutachten einholen, tragen die Kosten aber selbst.

Ein Hinweis zur Praxis: Der Anruf der gegnerischen Versicherung kommt oft sehr schnell, manchmal noch am Unfalltag. Das ist kein Zufall, sondern Routine. Sie müssen dort nichts entscheiden und nichts zusagen.

Sinnvoll ist die Reihenfolge, zuerst einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen und erst danach mit der Versicherung zu sprechen. Dann liegt die Sache bereits auf einer belastbaren Grundlage.


G

Gebrauchtwagenbewertung

Eine Gebrauchtwagenbewertung ermittelt den aktuellen Marktwert und den technischen Zustand eines Fahrzeugs. Anlass ist meist ein bevorstehender Kauf oder Verkauf, manchmal auch eine Finanzierung oder eine Auseinandersetzung nach einem Kauf.

Beim Kauf geht es vor allem um drei Fragen. Hat das Fahrzeug einen unfallbedingten Vorschaden, stimmt der angezeigte Kilometerstand, und entspricht der technische Zustand dem Preis? Alle drei lassen sich am Fahrzeug prüfen, keine davon zuverlässig aus einem Inserat.

Beim Verkauf liegt der Nutzen woanders. Ein dokumentierter Zustandsbericht schafft Vertrauen und nimmt der Preisverhandlung die Grundlage für pauschale Abschläge. Wer belegen kann, dass ein Fahrzeug unfallfrei ist, verkauft messbar leichter.

Untersucht werden Lackschichtdicken, Spaltmaße, Spuren an Verschraubungen, Unterboden, Reifen und Bremsen sowie der Fehlerspeicher. Dazu kommt der Abgleich mit dem regionalen Marktniveau.

Anders als beim Unfallgutachten zahlen Sie diese Leistung selbst, weil kein Schädiger existiert. Den Preis nenne ich Ihnen vorab als Festbetrag.

Zeitlich lässt sich das gut einrichten. Eine Begutachtung beim Händler oder beim privaten Verkäufer dauert etwa eine Stunde, und ich komme dorthin, wo das Fahrzeug steht.

Gemessen am Kaufpreis eines Gebrauchtwagens ist der Aufwand gering. Ein übersehener Vorschaden kostet beim Weiterverkauf regelmäßig ein Vielfaches davon.

Gerichtsverwertbarkeit

Gerichtsverwertbar ist ein Gutachten, das vor Gericht als Beweismittel taugt. Das ist kein Titel, den man beantragt, sondern eine Eigenschaft, die sich aus dem Inhalt ergibt.

Drei Dinge müssen stimmen. Erstens die Nachvollziehbarkeit: Jede Feststellung braucht eine Grundlage, jeder Betrag einen Rechenweg. Zweitens die Vollständigkeit: Auch Umstände, die gegen den Auftraggeber sprechen, gehören hinein, etwa ein erkennbarer Altschaden. Drittens die Dokumentation: Fotos müssen eindeutig zuzuordnen und Messwerte reproduzierbar sein.

Ein Privatgutachten ist vor Gericht formal ein qualifizierter Parteivortrag, kein Beweis im engeren Sinne. Trotzdem entscheidet es viele Verfahren, weil das Gericht ihm folgt, wenn es schlüssig ist, oder weil es gar nicht erst zum Verfahren kommt.

Bestellt das Gericht später einen eigenen Sachverständigen, wird Ihr Gutachten zur Vergleichsgrundlage. Ein Gutachten, das Positionen ungeprüft übernimmt oder Schäden großzügig zuordnet, fällt an dieser Stelle auf.

Deshalb schreibe ich lieber einen Absatz mehr zur Begründung als einen weniger.

Ein Punkt, der oft für Irritation sorgt: Auch das Gutachten der gegnerischen Versicherung ist formal nur Parteivortrag. Es steht Ihrem also nicht überlegen gegenüber, auch wenn es manchmal so präsentiert wird.

Entscheidend ist am Ende, welches der beiden schlüssiger begründet ist. Das ist der Grund, warum Nachvollziehbarkeit wichtiger ist als Umfang.


H

Haftungsquote

Die Haftungsquote legt fest, welchen Anteil des Schadens jede Seite trägt. Sie ist das Ergebnis einer Abwägung aus Verschulden und Betriebsgefahr und wird in Prozent ausgedrückt, etwa 100 zu 0, 75 zu 25 oder 50 zu 50.

Bei einer Quote von 70 zu 30 zu Ihren Gunsten erhalten Sie 70 Prozent Ihres Schadens ersetzt. Das gilt für alle Positionen gleichermaßen, also auch für Wertminderung, Nutzungsausfall und Gutachterkosten.

Festgelegt wird die Quote nicht vom Sachverständigen. Sie ergibt sich aus der rechtlichen Bewertung des Unfallhergangs und wird zwischen den Versicherungen ausgehandelt oder vom Gericht bestimmt. Ein Anwalt ist hier der richtige Ansprechpartner.

Was das Gutachten beisteuert, ist die technische Grundlage. Anstoßhöhe, Verformungsrichtung und Schadensbild lassen häufig Rückschlüsse auf den Hergang zu und können eine behauptete Version stützen oder widerlegen.

Sind Sie kaskoversichert und tragen eine Teilschuld, sollten Sie unbedingt das Quotenvorrecht prüfen lassen. Es verbessert das Ergebnis in vielen Fällen deutlich.

Nicht selten wird zunächst eine Quote angeboten, die sich später korrigieren lässt. Eine vorschnelle Zustimmung schließt diesen Weg ab.

Zahlen Versicherungen zunächst nur einen Teilbetrag, ist das übrigens noch keine Anerkennung einer Quote. Solange nichts unterschrieben ist, bleibt der Rest offen.

Hagelschaden

Ein Hagelschaden unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht vom Unfallschaden. Er betrifft meist viele kleine Dellen über die gesamte waagerechte Fläche, also Dach, Motorhaube, Kofferraumdeckel und obere Kotflügelbereiche. Reguliert wird er über die Teilkasko Ihrer eigenen Versicherung, nicht über eine gegnerische Haftpflicht.

Für die Kalkulation zählt die Anzahl und Größe der Dellen je Bauteil. Daraus ergibt sich, ob eine Ausbeulung ohne Lackierung möglich ist oder ob lackiert oder ersetzt werden muss. Bei dicht liegenden Dellen an einer Kante ist Smart Repair schnell am Ende.

Eine merkantile Wertminderung fällt bei Hagelschäden nicht automatisch an. Sie kommt in Betracht, wenn der Schaden erheblich war und im Fahrzeug dokumentiert ist. Bei sauberer Ausbeulung ohne Lackarbeiten in der Regel nicht.

Ein Punkt wird oft übersehen: Auch bei Teilkaskoschäden dürfen Sie einen eigenen Sachverständigen beauftragen. Die Kosten tragen Sie dann allerdings selbst, sofern die Bedingungen nichts anderes vorsehen.

Wichtig ist die zeitnahe Begutachtung, weil sich Hagelereignisse örtlich und zeitlich zuordnen lassen müssen.

Für die Meldung gilt: Schaden zeitnah bei der eigenen Versicherung anzeigen und das Fahrzeug bis zur Begutachtung nicht reparieren lassen. Wer vorher ausbeulen lässt, hat den Nachweis verloren.

Bei größeren Hagelereignissen arbeiten Versicherungen teils mit mobilen Begutachtungsstraßen. Sie können sich dort begutachten lassen, müssen es aber nicht.


I

Nutzungsausfall

Nutzungsausfall ist die Entschädigung dafür, dass Sie Ihr Fahrzeug vorübergehend nicht nutzen können. Nicht für den Schaden am Blech, sondern für den entgangenen Gebrauch. Der Anspruch besteht auch dann, wenn Sie keinen Mietwagen nehmen, denn ein Auto hat nach ständiger Rechtsprechung einen eigenständigen Vermögenswert.

Gezahlt wird pro Kalendertag, Wochenenden zählen mit. Maßgeblich ist bei einem Reparaturschaden die im Gutachten ausgewiesene Reparaturdauer, bei einem Totalschaden die Wiederbeschaffungsdauer von üblicherweise 12 bis 14 Tagen. Verzögert sich die Teilelieferung, verlängert sich der Zeitraum entsprechend.

Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Der Nutzungswille bedeutet, dass Sie in dieser Zeit gefahren wären. Ein abgemeldetes Fahrzeug in der Halle löst keinen Anspruch aus. Die Nutzungsmöglichkeit bedeutet, dass Sie dazu auch in der Lage waren. Wer selbst im Krankenhaus liegt, kann für diesen Zeitraum nichts verlangen.

Die Höhe richtet sich nach einer jährlich neu erscheinenden Tabelle, die jedes Modell einer Gruppe von A bis L zuordnet. Maßgeblich sind Motorisierung, Ausstattung und Neupreis. Mit dem Alter rutscht ein Fahrzeug darin nach unten, ab etwa fünf Jahren um eine Gruppe, ab zehn Jahren um eine weitere.

Mietwagen und Nutzungsausfall lassen sich für denselben Tag nicht kombinieren. Eine zeitliche Aufteilung ist dagegen möglich.


Q

Quotenvorrecht

Das Quotenvorrecht wird relevant, wenn Sie einen Unfall nur teilweise selbst verschuldet haben und zusätzlich kaskoversichert sind. Bei einer Haftungsquote von etwa 50 zu 50 zahlt die Gegenseite nur die Hälfte Ihres Schadens. Den Rest übernimmt Ihre eigene Kaskoversicherung, die sich das Geld anschließend bei der Gegenseite zurückholt.

Genau hier greift das Quotenvorrecht. Es sorgt dafür, dass Ihre eigenen Positionen zuerst bedient werden, bevor die Kasko ihren Rückgriff nimmt. Dazu gehören vor allem Ihre Selbstbeteiligung, der Nutzungsausfall und die Wertminderung, also die Posten, die eine Kaskoversicherung ohnehin nicht ersetzt.

Ein vereinfachtes Beispiel macht es greifbar. Bei 4.000 Euro Reparaturkosten, 500 Euro Selbstbeteiligung und einer Quote von 50 Prozent bekämen Sie ohne Quotenvorrecht 2.000 Euro von der Gegenseite und blieben auf der Selbstbeteiligung sitzen. Mit Quotenvorrecht wird die Selbstbeteiligung vorrangig aus dem Anteil der Gegenseite bedient.

Praktisch bedeutet das: Sie bekommen trotz Mitverschulden häufig mehr, als die reine Quote vermuten lässt. Bei der Regulierung wird das regelmäßig übersehen, weil es Rechnung und Aufteilung verkompliziert.

Ob und in welcher Höhe das Quotenvorrecht in Ihrem Fall greift, sollte ein Anwalt prüfen. Meine Aufgabe ist es, die Positionen im Gutachten so auszuweisen, dass diese Rechnung überhaupt möglich wird.


R

Restwert

Der Restwert ist der Betrag, den Ihr beschädigtes Fahrzeug im aktuellen Zustand noch erzielt. Er wird bei einem Totalschaden vom Wiederbeschaffungswert abgezogen, und was übrig bleibt, ist der Wiederbeschaffungsaufwand. Genau diesen Betrag zahlt die Versicherung aus, wenn Sie das Fahrzeug nicht reparieren lassen.

Weil der Restwert die Auszahlung unmittelbar mindert, wird um ihn öfter gestritten als um fast jede andere Position. Ich hole dafür mehrere Angebote vom regionalen Markt ein und weise sie im Gutachten mit Anbieter und Betrag aus. Versicherungen legen dagegen gern ein höheres Gebot aus einer bundesweiten Restwertbörse vor, das erst nach dem Gutachten eingeht und oft von einem Aufkäufer mehrere hundert Kilometer entfernt stammt.

Für Sie ist die Reihenfolge entscheidend. Wer sein Fahrzeug auf Grundlage der im Gutachten genannten Restwertangebote verkauft, ist nach der Rechtsprechung auf der sicheren Seite. Wer erst verkauft und dann ein höheres Gebot nachgereicht bekommt, muss sich unter Umständen den höheren Betrag anrechnen lassen und verliert die Differenz.

Ein zweiter Punkt wird häufig übersehen: Sie sind nicht verpflichtet, an den Höchstbietenden zu verkaufen. Sie dürfen das Fahrzeug auch behalten, etwa um es selbst reparieren zu lassen.

Kurz gesagt: Verkaufen Sie das Fahrzeug nie, bevor das Gutachten vorliegt und Sie es der Versicherung übermittelt haben.


S

Sachverständigenkosten

Sachverständigenkosten sind die Kosten für die Erstellung des Gutachtens. Bei einem unverschuldeten Unfall gehören sie zum ersatzfähigen Schaden und werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen. Sie sind nicht verpflichtet, den Gutachter der Versicherung zu akzeptieren, sondern dürfen selbst einen beauftragen. Dieses Recht auf freie Gutachterwahl ist einer der wichtigsten Punkte nach einem Unfall überhaupt.

Die Höhe orientiert sich in der Regel an der Schadenshöhe, nicht am Zeitaufwand. Ein größerer Schaden bedeutet mehr Positionen, mehr Kalkulation und mehr Haftung für den Sachverständigen. Dazu kommen Nebenkosten für Fotos, Fahrtkosten und Schreibauslagen. Eine gesetzliche Gebührenordnung gibt es für private Gutachten nicht, wohl aber Orientierungswerte aus der Rechtsprechung und aus Befragungen der Berufsverbände.

Kürzungen kommen vor, meist bei den Nebenkosten. Deshalb weise ich sie einzeln aus, statt sie pauschal anzusetzen. Eine nachvollziehbare Aufstellung hält einer Prüfung deutlich besser stand als eine Sammelposition.

Eine Ausnahme gilt für Bagatellschäden. Liegt der Schaden unter etwa 750 Euro, sehen Gerichte ein Vollgutachten häufig als unverhältnismäßig an. Dann reicht in der Regel ein Kostenvoranschlag.

Anders liegt der Fall bei einem selbst verschuldeten Unfall sowie bei Wertgutachten, Gebrauchtwagenbewertungen und Oldtimergutachten. Dort tragen Sie die Kosten selbst und bekommen von mir vorab einen Festpreis genannt.


T

Technischer Totalschaden

Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn sich das Fahrzeug nicht mehr fachgerecht instand setzen lässt. Das ist der seltenere der beiden Totalschadenfälle und hat nichts mit Geld zu tun, sondern mit Machbarkeit. Typische Beispiele sind eine verzogene Bodengruppe, ein gerissener Rahmen, ein ausgebrannter Motorraum oder ein Fahrzeug, bei dem die Sicherheitsstruktur so verformt ist, dass sie im nächsten Aufprall nicht mehr wie vorgesehen arbeitet.

Der Unterschied zum wirtschaftlichen Totalschaden ist wichtig und wird oft verwechselt. Dort ist die Reparatur technisch möglich, lohnt sich aber nicht. Beim technischen Totalschaden ist sie gar nicht mehr möglich, jedenfalls nicht so, dass die Verkehrssicherheit vollständig wiederhergestellt wäre.

Für die Abrechnung heißt das: Es wird nach Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert abgerechnet. Eine Reparatur im Rahmen der 130-Prozent-Regel scheidet aus, weil sie technisch nicht durchführbar ist. Die Frage nach der Wirtschaftlichkeit stellt sich also gar nicht erst.

Weil die Einstufung erhebliche Folgen hat, gehört sie ausführlich begründet ins Gutachten. Es reicht nicht, sie zu behaupten. Nachvollziehbar wird sie erst durch die Beschreibung der betroffenen Bauteile und der Gründe, aus denen eine Instandsetzung ausscheidet.

In der Praxis sehe ich diesen Fall vor allem nach schweren Frontal- und Seitenkollisionen sowie nach Fahrzeugbränden.


U

Unfallersatztarif

Der Unfallersatztarif ist ein Sondertarif, den Autovermieter Unfallgeschädigten anbieten. Er liegt deutlich über dem normalen Mietpreis, teilweise beim Doppelten oder mehr, und wird damit begründet, dass der Vermieter kurzfristig, ohne Vorkasse und ohne Bonitätsprüfung leistet.

Das Problem entsteht bei der Abrechnung. Versicherungen erstatten regelmäßig nur den ortsüblichen Normaltarif, und die Differenz bleibt an Ihnen hängen. Ein Vermieter, der Ihnen an der Unfallstelle oder in der Werkstatt ein Fahrzeug anbietet, sagt Ihnen das selten dazu. Bei zwei Wochen Mietdauer können so schnell mehrere hundert Euro offen bleiben, mit denen Sie nicht gerechnet haben.

Schützen können Sie sich mit zwei Handgriffen. Holen Sie vor der Anmietung zwei bis drei Vergleichsangebote zum Normaltarif ein und heben Sie sie auf. Damit lässt sich später belegen, was ortsüblich war. Und prüfen Sie, ob sich der Mietwagen überhaupt lohnt, denn statt zu mieten können Sie sich auch den Nutzungsausfall auszahlen lassen.

Mieten Sie eine Fahrzeugklasse kleiner als Ihr eigenes Auto, entfällt außerdem der Abzug für die Eigenersparnis, den die Versicherung sonst mit drei bis zehn Prozent ansetzt.

Wer täglich beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen ist, kommt um die Anmietung nicht herum. Dann aber bewusst und mit Preisvergleich.


V

Vorschaden

Ein Vorschaden ist ein früherer Schaden am selben Fahrzeug, unabhängig davon, ob er repariert wurde oder nicht. Für die Regulierung ist er der häufigste Stolperstein überhaupt. Wird er nicht sauber vom aktuellen Schaden getrennt, kann die Versicherung die Zahlung ganz verweigern, und zwar nicht nur für den strittigen Bereich, sondern für den gesamten Anspruch.

Verschweigen ist deshalb die schlechteste aller Optionen. Ein nicht angegebener Vorschaden fällt bei der Prüfung fast immer auf, weil Versicherungen Zugriff auf Schadensdatenbanken haben und weil sich alte Reparaturen technisch nachweisen lassen. Dann steht Ihre Glaubwürdigkeit insgesamt in Frage.

Technisch lässt sich die Abgrenzung gut lösen. Mit dem Schichtdickenmessgerät stelle ich fest, ob ein Bereich bereits nachlackiert wurde. Zusammen mit der Schadensgeometrie, also der Frage, welche Verformung zu welchem Anstoß passt, ergibt sich daraus, welcher Teil zum aktuellen Unfall gehört und welcher nicht.

Zu unterscheiden ist der reparierte vom unreparierten Vorschaden. Ein fachgerecht behobener Vorschaden mindert den aktuellen Anspruch in der Regel nicht. Ein unreparierter dagegen wird herausgerechnet.

Sagen Sie mir also ruhig, wenn das Fahrzeug schon einmal etwas abbekommen hat. Es macht die Sache einfacher, nicht schwieriger.


W

Werkstattrisiko

Das Werkstattrisiko beschreibt eine Frage, die viele Geschädigte überrascht: Wer haftet, wenn die Werkstatt zu teuer oder unsauber arbeitet? Die Antwort ist im Grundsatz erfreulich. Wer sein Fahrzeug in eine Fachwerkstatt gibt und die Rechnung nicht erkennbar überhöht ist, trägt dieses Risiko nicht selbst. Es liegt beim Schädiger und damit bei dessen Versicherung.

Die Begründung dahinter ist einleuchtend. Als Laie können Sie nicht beurteilen, ob ein bestimmter Arbeitsschritt nötig war, ob ein Teil ersetzt statt instand gesetzt werden musste oder ob eine Position zu hoch angesetzt ist. Diese Unsicherheit soll nicht Ihnen zur Last fallen, sondern demjenigen, der den Unfall verursacht hat.

Grenzen gibt es trotzdem. Wer eine offensichtlich unseriöse Werkstatt beauftragt oder eine erkennbar unplausible Rechnung ungeprüft weiterreicht, kann sich darauf nicht berufen. Auch wer die Rechnung noch gar nicht bezahlt hat, steht anders da als jemand, der bereits gezahlt hat.

Das Gutachten hilft hier doppelt. Es dokumentiert den Schaden vor der Reparatur und liefert damit den Maßstab, an dem sich die spätere Rechnung messen lässt. Weicht sie erheblich ab, fällt das sofort auf, und zwar zu Ihren Gunsten wie zu Ihren Lasten.

Deshalb gilt: erst begutachten lassen, dann reparieren. Nicht umgekehrt.


Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um bei einem seriösen Händler ein gleichwertiges Fahrzeug zu kaufen. Gleichwertig heißt: vergleichbares Modell, ähnliche Laufleistung, ähnlicher Zustand und ähnliche Ausstattung. Er ist die zentrale Größe bei jedem Totalschaden und entscheidet gemeinsam mit dem Restwert darüber, was ausgezahlt wird.

Es ist ausdrücklich kein Händlereinkaufspreis und auch kein Privatverkaufspreis. Maßgeblich ist der Preis, den Sie am regionalen Markt tatsächlich zahlen müssten, um wieder dort zu stehen, wo Sie vor dem Unfall standen. Ermittelt wird er über Marktbeobachtung, Bewertungssysteme und konkrete Vergleichsangebote.

Ein Detail entscheidet oft über mehrere hundert Euro: die Umsatzsteuer. Je nachdem, ob vergleichbare Fahrzeuge regelmäßig differenzbesteuert, regelbesteuert oder überwiegend von privat gehandelt werden, fällt der Wert unterschiedlich aus. Diese Einordnung gehört ausdrücklich ins Gutachten, weil sie sonst zum Streitpunkt wird.

Sonderausstattung wird nicht einfach addiert. Eine Anhängerkupplung oder ein Navigationssystem erhöhen den Wert nur so weit, wie der Markt sie tatsächlich honoriert, und das ist mit zunehmendem Alter immer weniger. Bei einem zehn Jahre alten Fahrzeug schlägt sich teure Sonderausstattung häufig kaum noch im Preis nieder.

Zusammen mit dem Restwert ergibt der Wiederbeschaffungswert den Wiederbeschaffungsaufwand, also den Betrag, der bei einem Totalschaden ausgezahlt wird.


Wirtschaftlicher Totalschaden

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparatur teurer wäre als die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs. Technisch ließe sich das Auto instand setzen, es lohnt sich nur nicht mehr. Das ist der weitaus häufigere der beiden Totalschadenfälle und betrifft vor allem ältere Fahrzeuge, bei denen schon ein mittlerer Schaden den Zeitwert übersteigt.

Die Rechnung dahinter ist überschaubar. Vom Wiederbeschaffungswert wird der Restwert abgezogen, das Ergebnis ist der Wiederbeschaffungsaufwand. Liegen die Reparaturkosten darüber, spricht man vom wirtschaftlichen Totalschaden. Bei einem Wiederbeschaffungswert von 9.000 Euro und einem Restwert von 2.500 Euro liegt die Grenze also bei 6.500 Euro.

Damit ist die Sache aber nicht zwingend entschieden. Über die sogenannte 130-Prozent-Regel können Sie Ihr Fahrzeug trotzdem reparieren lassen, solange die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 Prozent übersteigen. Im Beispiel wären das 11.700 Euro. Bedingung ist eine fachgerechte, vollständige Reparatur nach den Vorgaben des Gutachtens und dass Sie das Fahrzeug anschließend mindestens sechs Monate weiterfahren.

Eine Teilreparatur genügt dafür nicht. Wer nur das Nötigste machen lässt, um wieder fahren zu können, verliert den Anspruch auf die erweiterte Abrechnung.

Für viele Halter ist das der entscheidende Punkt, weil sie ihr Auto behalten wollen und nicht bloß eine Auszahlung suchen.

Ein Begriff aus Ihrem Gutachten fehlt hier?

Rufen Sie mich an, dann erkläre ich ihn Ihnen direkt. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Versicherung die Kosten für das Gutachten.