Abrechnung auf Gutachtenbasis
Die Abrechnung auf Gutachtenbasis bedeutet, dass die Versicherung auf Grundlage des Sachverständigengutachtens zahlt und nicht auf Grundlage einer Werkstattrechnung. Das Gutachten ist damit die Abrechnungsgrundlage, nicht nur eine Schadensbeschreibung.
Für Sie hat das einen praktischen Vorteil. Sie müssen nicht in Vorleistung gehen und auch nicht warten, bis die Werkstatt fertig ist. Die Versicherung prüft das Gutachten und zahlt aus, was darin steht.
Der Unterschied zur konkreten Abrechnung liegt im Nachweis. Bei der konkreten Abrechnung legen Sie die Rechnung vor und bekommen erstattet, was tatsächlich angefallen ist, einschließlich Mehrwertsteuer. Bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis ist der kalkulierte Betrag maßgeblich.
Wichtig ist, dass das Gutachten dafür vollständig sein muss. Fehlt eine Position, taucht sie später auch nicht in der Zahlung auf. Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Restwert und die Dauer der Instandsetzung gehören alle hinein.
Versicherungen kürzen bei dieser Abrechnungsform am ehesten dort, wo eine Position nicht begründet ist. Ein Betrag ohne Rechenweg ist angreifbar, ein Betrag mit Rechenweg deutlich weniger.
Ein Sonderfall ist die Kombination aus beidem. Wer zunächst auf Gutachtenbasis abrechnet und sein Fahrzeug später doch reparieren lässt, kann in der Regel nachträglich zur konkreten Abrechnung wechseln und die Differenz nachfordern. Der umgekehrte Weg ist versperrt.
In meiner Praxis ist die Abrechnung auf Gutachtenbasis der Normalfall, gerade weil sie den Ablauf für den Geschädigten deutlich vereinfacht.