Wenn die Reparatur teurer ist als der Wert des Fahrzeugs, zählt jede Zahl.
Die Nachricht trifft viele Betroffene härter als der Unfall selbst: wirtschaftlicher Totalschaden. Die meisten verstehen das als Urteil über ihr Auto, dabei ist es zunächst nur eine Rechnung. Ich sehe in Hagen und im Ennepe-Ruhr-Kreis regelmäßig Fälle, in denen Fahrzeuge verkauft werden, obwohl eine Reparatur rechtlich möglich und wirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre. Meist fehlte schlicht die Information, welche Zahlen überhaupt zählen. Dieser Artikel erklärt, wie ein wirtschaftlicher Totalschaden entsteht, welche drei Werte darüber entscheiden und wann Sie Ihr Fahrzeug trotzdem reparieren lassen dürfen.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden hat nichts damit zu tun, ob ein Fahrzeug noch fahrbereit ist. Er liegt vor, wenn die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen, also über dem Betrag, den Sie für ein gleichwertiges Fahrzeug am Markt zahlen müssten. Ein Auto kann äußerlich fast harmlos aussehen und trotzdem ein wirtschaftlicher Totalschaden sein, etwa wenn hinter der Stoßstange ein Längsträger verzogen ist und mehrere Sensoren getauscht werden müssen.
Vom technischen Totalschaden unterscheidet ihn genau das. Technisch ist ein Fahrzeug erst dann ein Totalschaden, wenn es sich überhaupt nicht mehr instand setzen lässt. Das kommt in der Praxis selten vor. Der wirtschaftliche Totalschaden dagegen ist Alltag, besonders bei Fahrzeugen ab etwa acht Jahren, weil dort der Marktwert schneller fällt als die Reparaturkosten.
Jedes Unfallschadengutachten enthält diese Werte. Wer sie versteht, kann die Entscheidung selbst treffen.
| Begriff | Was dahintersteckt | Wer ihn ermittelt |
|---|---|---|
| Wiederbeschaffungswert | Was ein vergleichbares Fahrzeug aktuell am regionalen Markt kostet | Der Sachverständige |
| Restwert | Was Ihr beschädigtes Fahrzeug im Ist-Zustand noch einbringt | Der Sachverständige, auf Basis konkreter Angebote |
| Reparaturkosten | Was die fachgerechte Instandsetzung nach Herstellervorgaben kostet | Der Sachverständige |
| Wiederbeschaffungsaufwand | Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert | Ergibt sich rechnerisch aus den ersten beiden |
Der Wiederbeschaffungsaufwand ist der Betrag, den die gegnerische Versicherung auszahlt, wenn Sie abrechnen statt reparieren. Er liegt fast immer deutlich unter den Reparaturkosten, und genau daraus entsteht bei vielen Geschädigten das Gefühl, dem Ergebnis ausgeliefert zu sein. Das sind sie nicht.
Nehmen wir einen VW Passat, Baujahr 2018, unverschuldeter Auffahrunfall. Die Zahlen sind ein Beispiel und sehen in Ihrem Fall anders aus. Das Prinzip bleibt gleich.
Wiederbeschaffungswert: 14.500 €
Restwert: 4.800 €
Reparaturkosten laut Gutachten: 16.200 €
Wiederbeschaffungsaufwand: 14.500 € − 4.800 € = 9.700 €
Grenze der 130-Prozent-Regel: 14.500 € × 1,3 = 18.850 €
Die Reparaturkosten liegen über dem Wiederbeschaffungswert, es handelt sich also um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Wer hier abrechnet, bekommt 9.700 € und steht vor der Aufgabe, mit diesem Betrag plus dem Verkaufserlös des Unfallfahrzeugs ein gleichwertiges Auto zu finden.
Wer stattdessen reparieren lässt und die Voraussetzungen der 130-Prozent-Regel erfüllt, bekommt die vollen 16.200 €. Das sind 6.500 € mehr, und das Fahrzeug bleibt dasselbe, mit bekannter Historie und bekanntem Zustand.
Der Bundesgerichtshof hat Geschädigten ein sogenanntes Integritätsinteresse zugestanden. Dahinter steht ein einfacher Gedanke: Wer sein Auto behalten möchte, soll das dürfen, auch wenn die Abrechnung für die Versicherung günstiger wäre.
Konkret heißt das: Solange die Reparaturkosten nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts betragen, können Sie die Reparatur verlangen. Im Beispiel oben liegt diese Grenze bei 18.850 €, die kalkulierten 16.200 € liegen darunter.
Daran hängen drei Bedingungen, und alle drei müssen erfüllt sein:
Die 130 Prozent sind eine harte Grenze. Liegen die Reparaturkosten auch nur knapp darüber, greift die Regel nicht mehr. Deshalb ist die Kalkulation an dieser Stelle keine Formsache, sondern der Punkt, an dem sich mehrere tausend Euro entscheiden.
Wenn ich Streit zwischen Geschädigten und Versicherungen erlebe, geht es fast immer um den Restwert. Der Grund ist simpel: Jeder Euro, den der Restwert höher angesetzt wird, senkt die Auszahlung um denselben Betrag.
Als Sachverständiger ermittle ich den Restwert anhand konkreter Angebote aus dem regionalen Markt, also aus dem Raum Hagen und dem Ennepe-Ruhr-Kreis. Versicherungen legen dagegen gern Angebote aus bundesweiten Restwertbörsen vor, oft mehrere hundert Kilometer entfernt und spürbar höher.
Der Bundesgerichtshof hat dazu klargestellt, dass Sie sich grundsätzlich auf den im Gutachten ermittelten regionalen Restwert verlassen dürfen. Ein höheres Angebot der Versicherung müssen Sie nur berücksichtigen, wenn es Ihnen rechtzeitig vorliegt, also bevor Sie das Fahrzeug verkauft haben. Wer in gutem Glauben zum Gutachtenwert verkauft, ist abgesichert.
Daraus folgt eine Regel, die ich jedem Kunden mitgebe: Verkaufen Sie Ihr Unfallfahrzeug nicht, bevor das Gutachten fertig ist und Sie mit dem Sachverständigen darüber gesprochen haben.
Verkaufen Sie Ihr Unfallfahrzeug nicht, bevor das Gutachten fertig ist und Sie mit dem Sachverständigen darüber gesprochen haben.
Wir kommen in Hagen und im gesamten Ennepe-Ruhr-Kreis direkt zu Ihrem Fahrzeug, in der Regel noch am selben oder am nächsten Tag.
Ja. Sie können das Fahrzeug behalten und entweder reparieren lassen oder es unrepariert weiterfahren, sofern es verkehrssicher ist. Rechnen Sie ohne Reparatur ab, erhalten Sie den Wiederbeschaffungsaufwand, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.
Der Sachverständige ermittelt ihn anhand vergleichbarer Fahrzeuge am regionalen Markt, also nach Modell, Baujahr, Laufleistung, Ausstattung und Zustand. Die Versicherung kann den Wert anzweifeln, muss das aber begründen.
Nur wenn sie tatsächlich anfällt. Kaufen Sie ein Ersatzfahrzeug und zahlen dabei Mehrwertsteuer, wird diese bis zur Höhe des im Gutachten ausgewiesenen Betrags ersetzt. Rechnen Sie fiktiv ab, ohne Ersatzkauf, bleibt die Mehrwertsteuer außen vor.
Dann entfällt die Grundlage für die Erstattung nach der 130-Prozent-Regel rückwirkend. Die Versicherung kann die Differenz zum Wiederbeschaffungsaufwand zurückfordern. Wenn Sie einen Verkauf planen, ist die Abrechnung meistens die bessere Wahl.
Nein. Die Wertminderung setzt voraus, dass das Fahrzeug repariert wird und trotz fachgerechter Reparatur an Wert verliert. Bei einer Abrechnung auf Totalschadenbasis ist der Wertverlust bereits im Wiederbeschaffungswert abgebildet.
Der Begriff wirtschaftlicher Totalschaden klingt endgültig, ist es aber selten. In vielen Fällen, die ich in Hagen begutachte, steht am Ende ein repariertes Fahrzeug und eine deutlich höhere Auszahlung, als der erste Blick vermuten ließ. Entscheidend ist, dass die drei Zahlen sauber ermittelt sind und dass niemand vorschnell verkauft. Wenn Sie unsicher sind, rufen Sie an, bevor Sie etwas unterschreiben.
Ein Anruf genügt. Wir sagen Ihnen, welche Zahlen in Ihrem Fall zählen und ob sich die Reparatur rechnet.
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