Sie müssen nicht reparieren lassen, um Geld zu bekommen. Was die Versicherung in diesem Fall zahlt, was sie streicht und wann der Weg sich lohnt.
Nach einem unverschuldeten Unfall steht im Gutachten eine Reparatursumme. Sie müssen diese Reparatur aber nicht durchführen lassen. Sie können sich den Betrag auch auszahlen lassen und selbst entscheiden, was mit dem Fahrzeug passiert. Das nennt sich fiktive Abrechnung, es ist völlig legal, und die Versicherung darf Sie nicht danach fragen, was Sie mit dem Geld vorhaben. Nur: Der ausgezahlte Betrag ist niedriger als die Summe im Gutachten. Wie groß der Unterschied ausfällt und worauf Sie achten müssen, steht hier.
Das Gesetz gibt Ihnen nach einem Schadensfall die freie Wahl, wie Sie den Schaden beheben. Sie dürfen in die Markenwerkstatt gehen, in eine freie Werkstatt, Sie dürfen selbst schrauben oder die Delle einfach stehen lassen. Der Anspruch gegen die Versicherung bleibt in allen Fällen derselbe: Ersatz dessen, was die fachgerechte Wiederherstellung kosten würde.
Genau darauf stützt sich die fiktive Abrechnung. Grundlage ist das Gutachten, nicht eine Werkstattrechnung. Der Sachverständige kalkuliert, was die Instandsetzung kostet, und dieser Betrag wird zur Bemessungsgrundlage. Ob das Auto anschließend repariert wird, ändert an der Berechnung nichts.
In meiner Arbeit als Sachverständiger in Hagen sehe ich diesen Weg vor allem bei zwei Gruppen. Die eine hat ein älteres Fahrzeug mit einem Blechschaden, der stört, aber nicht schmerzt. Die andere kann die Reparatur günstiger organisieren, als es der Kalkulationssatz einer Fachwerkstatt hergibt. Beide Überlegungen sind legitim.
Der entscheidende Unterschied betrifft alle Positionen, die erst bei einer echten Reparatur tatsächlich anfallen. Was nicht ausgegeben wird, muss auch nicht ersetzt werden. Diese Logik zieht sich durch die gesamte Abrechnung.
| Position | Bei echter Reparatur | Bei fiktiver Abrechnung |
|---|---|---|
| Reparaturkosten netto | wird erstattet | wird erstattet |
| Mehrwertsteuer | wird erstattet | entfällt |
| Verbringungskosten | wird erstattet | meist gestrichen |
| UPE-Aufschläge | wird erstattet | meist gestrichen |
| Wertminderung | wird erstattet | wird erstattet |
| Sachverständigenkosten | wird erstattet | wird erstattet |
| Nutzungsausfall | wird erstattet | nur eingeschränkt |
| Abschleppen und Standkosten | wird erstattet | wird erstattet |
Die drei Zeilen in der Mitte machen den Unterschied aus. Die Wertminderung und die Gutachterkosten bleiben Ihnen dagegen in voller Höhe erhalten, denn sie hängen nicht davon ab, ob geschraubt wird.
Nehmen wir einen sechs Jahre alten Kombi mit einem Seitenschaden. Das Gutachten weist folgende Zahlen aus:
Hinweis: Dies ist ein Rechenbeispiel zur Orientierung. Die tatsächliche Höhe wird immer im Einzelfall anhand von Fahrzeugzustand, Schadenbild und Marktlage ermittelt.
Bei echter Reparatur in einer Fachwerkstatt fließen 8.128 Euro an die Werkstatt, dazu 700 Euro Wertminderung an Sie. Bei fiktiver Abrechnung bleiben von der Reparatursumme 6.310 Euro übrig, weil Mehrwertsteuer, Verbringung und UPE herausfallen. Zusammen mit der Wertminderung landen Sie bei 7.010 Euro.
Die Differenz beträgt 1.818 Euro. Das ist kein kleiner Abzug, aber das Geld gehört Ihnen ohne Zweckbindung. Ob sich das rechnet, hängt allein davon ab, was die Reparatur Sie tatsächlich kostet.
Von allen Abzügen wiegt die Umsatzsteuer am schwersten. Sie wird nur ersetzt, wenn sie wirklich angefallen ist, also wenn eine Rechnung vorliegt. Bei neunzehn Prozent auf eine vierstellige Summe ist das schnell mehr als der gesamte Rest zusammen.
Wichtig ist die Reihenfolge: Zuerst wird die Nettosumme bestimmt, dann kommt die Steuer obendrauf, sobald ein Beleg da ist. Wer teilweise repariert, bekommt die Steuer auch nur anteilig auf den belegten Teil. Lassen Sie sich hier nichts erzählen. Ein häufiger Irrtum ist, dass mit der fiktiven Abrechnung der Anspruch auf die Steuer endgültig verfällt. Das stimmt so nicht.
Bei einer echten Reparatur korrigiert die Werkstattrechnung am Ende manches, was im Gutachten unsauber war. Bei fiktiver Abrechnung gibt es diese zweite Instanz nicht. Das Gutachten ist die einzige Grundlage, und jede Lücke darin wird zur Angriffsfläche.
Drei Dinge müssen deshalb belegt sein. Die angesetzten Stundenverrechnungssätze brauchen eine nachvollziehbare Herkunft, üblicherweise die Sätze konkret benannter Betriebe aus dem regionalen Umfeld. Die Beilackierung angrenzender Teile muss technisch begründet sein, nicht pauschal angesetzt. Und Vorschäden gehören benannt und abgegrenzt, sonst steht die gesamte Kalkulation zur Debatte.
Der regionale Bezug ist dabei kein Formalismus. Zwischen einer markengebundenen Werkstatt in Hagen und einem freien Betrieb im Umland liegen bei den Lackierungssätzen schnell dreißig Euro pro Stunde. Auf eine Kalkulation mit zwölf Lackierstunden gerechnet sind das über dreihundert Euro, um die im Prüfbericht gestritten wird.
Kaum ist das Gutachten übermittelt, kommt oft ein Schreiben mit einer tieferen Zahl zurück. Grundlage ist ein sogenannter Prüfbericht. Dabei lässt der Versicherer die Kalkulation von einem externen Dienstleister nachrechnen, ohne dass jemand das Fahrzeug gesehen hat.
Drei Kürzungen tauchen fast immer auf. Erstens die Stundenverrechnungssätze: Statt der Sätze der Markenwerkstatt setzt der Prüfbericht die einer freien Werkstatt an. Zweitens die Verbringungskosten. Drittens die Aufschläge auf Ersatzteile.
Der Verweis auf eine günstigere freie Werkstatt ist nicht in jedem Fall zulässig. Bei jungen Fahrzeugen und bei lückenlos in der Vertragswerkstatt gepflegten Autos hat die Rechtsprechung dem Geschädigten wiederholt den höheren Satz zugestanden. Auch muss die Alternativwerkstatt gleichwertig und für Sie ohne Weiteres erreichbar sein. Eine Adresse achtzig Kilometer entfernt erfüllt das nicht.
Was ich Kunden in Hagen dazu sage: Ein Prüfbericht ist kein Gutachten und keine Entscheidung. Er ist die Position einer Partei. Wenn die Kürzung sachlich falsch ist, lässt sich das begründet zurückweisen. Für die rechtliche Durchsetzung ist allerdings ein Anwalt zuständig, nicht der Sachverständige. Bei unverschuldeten Unfällen trägt dessen Kosten in aller Regel die gegnerische Versicherung.
Ein Nebeneffekt wird dabei gern übersehen. Sinkt die kalkulierte Summe durch die Streichungen weit genug, rutscht der Fall rechnerisch in Richtung wirtschaftlicher Totalschaden. Dann gelten plötzlich ganz andere Spielregeln.
Gerade im Ennepe-Ruhr-Kreis und entlang der A45 sehe ich viele Auffahrschäden, bei denen der Halter zunächst nur an die Delle denkt und erst später merkt, dass die Abrechnungsart über einen vierstelligen Betrag entscheidet. Diese Frage sollte am Anfang stehen, nicht am Ende.
Es gibt Konstellationen, in denen der Weg ein schlechtes Geschäft ist.
Bei Leasingfahrzeugen fehlt Ihnen die freie Entscheidung. Der Leasinggeber verlangt bei Rückgabe ein instandgesetztes Fahrzeug, und ein unreparierter Schaden wird bei der Rückgabe teuer nachbewertet.
Bei einem Fahrzeug, das Sie in absehbarer Zeit verkaufen wollen, arbeitet der sichtbare Schaden gegen Sie. Der Preisabschlag am Markt übersteigt den gesparten Reparaturbetrag oft deutlich.
Und bei Schäden an tragenden Teilen, an der Beleuchtung oder an Fahrwerkskomponenten stellt sich die Frage ohnehin anders. Was die Verkehrssicherheit betrifft, gehört repariert, unabhängig von der Abrechnungsart.
Ja. Sie sind an die einmal gewählte Abrechnungsart nicht für immer gebunden. Wer zunächst fiktiv abrechnet und später doch in die Werkstatt fährt, kann die angefallene Mehrwertsteuer nachfordern. Voraussetzung ist eine Rechnung, aus der die Steuer hervorgeht und die sich dem Schaden zuordnen lässt.
Heben Sie deshalb alles auf: Gutachten, Rechnungen, Fotos vom reparierten Zustand. Die Nachforderung scheitert in der Praxis seltener am Anspruch als an der fehlenden Dokumentation.
Nein. Sie können frei entscheiden, was mit dem Geld geschieht, und schulden darüber keine Auskunft. Erst wenn Sie die Mehrwertsteuer nachfordern, legen Sie die Reparaturrechnung vor. Die Versicherung darf Ihnen die Auszahlung nicht mit dem Hinweis verweigern, sie wisse nicht, was Sie planen.
Ja. Die merkantile Wertminderung gleicht den Makel aus, den ein Unfallfahrzeug am Markt hat, und dieser Makel bleibt unabhängig von der Instandsetzung bestehen. Sie wird deshalb in voller Höhe gezahlt. Eine Kürzung mit der Begründung, es sei ja nicht repariert worden, ist unbegründet.
Eingeschränkt. Nutzungsausfall setzt voraus, dass Sie das Fahrzeug in der fraglichen Zeit tatsächlich nicht nutzen konnten und nutzen wollten. Wer weiterfährt, hat keinen Ausfall. Bleibt das Auto dagegen für eine plausible Dauer stehen, kommt eine Entschädigung in Betracht.
Dann ist die Reparatursumme nicht mehr die Obergrenze. Ersetzt wird der Wiederbeschaffungsaufwand, also der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Fiktiv abgerechnet wird auch hier, die Berechnungsgrundlage ist aber eine andere.
Nur unter Bedingungen. Der Betrieb muss gleichwertig arbeiten, ohne Umstände erreichbar sein, und bei jungen oder durchgehend scheckheftgepflegten Fahrzeugen greift der Verweis regelmäßig nicht. Eine pauschale Kürzung auf den billigsten Satz der Region ist damit nicht gedeckt.
Fiktive Abrechnung verschafft Ihnen Handlungsfreiheit, kostet aber Geld. Mehrwertsteuer, Verbringung und Teileaufschläge fallen weg, Wertminderung und Gutachterkosten bleiben. Ob sich der Weg lohnt, entscheidet sich an einer einzigen Zahl: an dem, was die Reparatur Sie am Ende wirklich kostet.
Wichtig ist, dass die Grundlage stimmt. Ein Gutachten, das Stundensätze, Beilackierung und Aufschläge sauber begründet, ist die beste Absicherung gegen eine pauschale Kürzung. Wenn Sie in Hagen oder im Ennepe-Ruhr-Kreis einen Schaden haben und überlegen, ob Auszahlung für Sie der richtige Weg ist, schauen wir uns das gemeinsam an, bevor Sie sich festlegen. Was ein Gutachten kostet, steht auf unserer Seite zu den Kosten eines KFZ-Gutachtens.
Ob Auszahlung oder Reparatur der bessere Weg ist, entscheidet sich an den Zahlen im Gutachten. Rufen Sie an, wir klären das in zehn Minuten.
KFZ Gutachten Schilling · Allensteiner Str. 34 · 58099 Hagen
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